Zur Vorbereitung der Bauernbefreiung wurden die von den Bauern bewirtschafteten Flächen vermessen, da diese mit den im Theresianischen Urbarium festgelegten Größen eines Bauernhofs nicht übereinstimmten. Zum einen waren die Messungen von 1767 wegen der Unvollkommenheit der damaligen Meßgeräte ungenau, zum anderen hatten die Fronbauern ihre Grundstücksflächen durch Rodungen und Besitznahme brachliegender anderer Flächen vergrößert. Diese Zugewinne unterlagen keiner Robathverpflichtung oder anderer Abgabeverpflichtung.
 
Nach den geltenden Vorschriften wurden folgende Grundstückskategorien unterschieden, nach welchen auch die Ablösung bzw. Zuteilung des Eigentums zwischen den ehemaligen Grundherrn und den Fronbauern erfolgte:
 
Urbarialfelder waren jene Grundstücksflächen, die nach dem Theresianischen Urbarium von 1767 für ein ganzes "Lehen" (Bauernhof) festgelegt waren und die Grundlage der Robathverpflichtung bildeten.
 
Übermaßfelder war jene Kategorie der bewirtschafteten Fläche, die der Fronbauer im Laufe der Zeit durch seiner Hände Arbeit zu seinem "Lehen" hinzugewonnen hat, durch Rodungen und Urbarmachung von brachliegendem Umfeld, Anlegung von Weingärten usw. In den entsprechenden Quellen nannte man diese Grundstücke auch "Überlehensgründe" oder auch "Nichturbarialfelder". Man nannte sie auch "Fleißäcker". Sie waren im Gegensatz zu den Urbarialfeldern nicht robathpflichtig.
 
Ihre Größe wurde im Tabellenwerk des Dr. Horváth Z. mit 17,2 Joch (1 Joch = 1000 Quadratklafter) angegeben.
 
Quelle: Wandorf - Geschichte und Entwicklung
Die Geschichte und Entwicklung eines ehemaligen Stadtdorfes Ödenburgs
Hans Degendorfer, Matthias Ziegler (1991)